• Gemäß Betriebskostenverordnung gehören diese Kosten zu den umlagefähigen Betriebskosten. Der Aufgabenbereich ist hierzu jedoch nicht gesetzlich definiert. Allgemein führt der Hausmeister praktisch-technische Arbeiten in den Häusern aus.

Hauswartkosten als umlagefähige Betriebskosten

Gemäß Betriebskostenverordnung gehören diese Kosten zu den umlagefähigen Betriebskosten. Der Aufgabenbereich ist hierzu jedoch nicht gesetzlich definiert. Allgemein führt der Hausmeister praktisch-technische Arbeiten in den Häusern aus.

Der Aufgabenkreis des Hausmeisters wird auf die Anforderungen des jeweiligen Mietobjektes beschränkt oder auch erweitert.

Zu den umlagefähigen Aufgaben gehören  zum Beispiel:

  • Bedienung  und Überwachung der Sammelheizung
  • Überwachung und Bestätigung der Brennstoffzufuhr
  • Veranlassung oder Durchführung von Schutzmaßnahmen bei Frostgefahr
  • Überwachung der Einhaltung der Hausordnung
  • Annahme von Schadensanzeigen und Reparaturwünschen der Mieter
  • Kontrolle des Gesamtzustandes des Gebäudes sowie der Außenanlagen